Winterdienst: Pflichten für Mieter und Vermieter
Veröffentlicht am 11.11.2011
Der erste Schnee kommt oft ganz überraschend und bringt Mieter und Vermieter nicht immer nur Freude. Die weiße Pracht versperrt Geh- und Zuwege und muss regelmäßig geräumt werden. Aber welche Regeln gelten eigentlich fürs Schnee schippen?Schnee schippen ist nicht jedermanns Sache – und schon gar nicht früh morgens vor der Arbeit, bei klirrender Kälte. Zum Glück ist zunächst einmal der Vermieter oder Hausbesitzer dafür verantwortlich dass die Gehwege vor dem Haus vom Schnee befreit werden. Der Vermieter darf aber die Räum- und Streupflicht durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag an den Mieter abgeben.
Schneeräumen: Zeitlich geregelt
Deutschlandweit ist es in den jeweiligen Ortssatzungen festgelegt, bis wann der Winterdienst täglich erledigt sein muss. An Werktagen müssen die Gehwege bis spätestens sieben Uhr geräumt sein. Sonntags darf man sich eine Stunde länger Zeit lassen. Schneit es nach 20 Uhr, ist man in der Regel nicht mehr dazu verpflichtet den Schnee zu räumen.
Was muss geräumt werden?
Nicht nur die Wege vor dem Haus, sondern auch der Weg zum Briefkasten, der Zugang zu den Mülltonnen und der Weg zum Parkplatz muss geräumt werden. Dabei darf der Schnee keinesfalls auf die Straße gekippt werden, sondern wird am Rand des Gehwegs so aufgehäuft, dass mindestens zwei Fußgänger nebeneinander Platz haben.
Streupflicht bei Glatteis
Wenn zum Schnee auch noch Glatteis dazu kommt, muss gestreut werden, um Unfälle zu verhindern. Als Streugut dient Splitt, Sand oder Granulat. Streusalz ist vielerorts aus Umweltgründen verboten. Der Winterdienst sollte auf jeden Fall ernst genommen werden – bei Unfällen, die auf unsachgemäße Räumung zurückzuführen sind, haftet derjenige, der für den Winterdienst verantwortlich war.
BGH-Urteil: Kein Pauschalzuschlag auf Betriebskosten
Veröffentlicht am 01.10.2011
Die Betriebskosten eines Hauses werden gerne auf die Mieter umgelegt. Allerdings darf der Vermieter die Vorauszahlungen nicht pauschal erhöhen, sondern muss sich dabei an den tatsächlich zu erwartenden Kosten orientieren. Der Bundesgerichtshof hat am 28.09.2011 beschlossen, dass Vermieter keinen pauschalen Sicherheitszuschlag auf den möglichen Anstieg der Betriebskosten erheben dürfen. Geklagt hatte eine Mieterin in Berlin: Nachdem sich ihre Betriebs- und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 erhöht hatten, forderte die Vermieterin eine zukünftige Erhöhung der Vorauszahlungen um pauschal zehn Prozent als Sicherheit.
Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass ein solcher pauschaler Sicherheitszuschlag nicht vertretbar ist. Erlaubt wäre die Erhöhung nur, wenn sich die Berechnungen auf die voraussichtlich tatsächlich entstandenen Kosten im laufenden Abrechnungsjahr beziehen. (Aktenzeichen: VIII ZR 294/10).
Als Grundlage dient hierbei die letzte Betriebskostenabrechnung. Anhand der konkret zu erwartenden Betriebskosten, darf der Vermieter die monatlichen Zahlungen entsprechend anpassen. Wenn allerdings keine Kostenerhöhung zu erwarten ist, darf der Vermieter auch keinen pauschal erhöhten Sicherheitsbetrag verlangen.
Augen auf bei der Nebenkostenabrechnung
Veröffentlicht am 22.08.2011
Die jährliche Nebenkostenabrechnung führt regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, denn nicht alles was in der Abrechnung aufgeführt ist, ist auch wirklich anrechenbar. Laut dem Deutschen Mieterbund ist fast die Hälfte aller Nebenkostenabrechnungen falsch. Deshalb sollten Mieter nicht einfach blind bezahlen, sondern die Abrechnung genau prüfen.Zählt die Grundsteuer zu den Nebenkosten?
Neben dem tatsächlichen Verbrauch des Mieters, darf der Vermieter grundsätzlich auch Kosten abrechnen, die nicht direkt vom Mieter verursacht wurden. Dazu zählen auch die Kosten der Grundsteuer. Diese dürfen aber nur in der Nebenkostenabrechnung enthalten sein, wenn die Grundsteuerzahlung im Mietvertrag verankert wurde. Sie als Mieter sollten deshalb Ihren Mietvertrag genau unter die Lupe nehmen. Solange darin keine Regelung zu finden ist, sind Sie auch nicht dazu verpflichtet, die Grundsteuer zu bezahlen.
Vorsicht bei gemischten Wohn- und Geschäftsräumen
Daneben sollten Mieter, die in einem Wohn- und Geschäftshaus leben, besonders genau hinschauen. Laut einem Urteil des Frankfurter Landgerichts (2/11 S 55/97), dürfen Mieter in einem gemischt genutzten Gebäude nicht mit Kosten belastet werden, die auf die gewerbliche Nutzung zurückzuführen sind. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Kosten nicht getrennt erfasst werden können, oder wenn die gewerblichen Kosten einer Wohnraumnutzung gleich kommen, darf der Vermieter eine pauschale Abrechnung für das komplette Gebäude erstellen.


