Dettki GmbH

Bauhelfer: Gut versichert ist halb gebaut

Veröffentlicht am 13.03.2012
Als Bauherr spannt man gerne schon mal Freunde, Nachbarn oder Verwandte mit ein. Gäbe es die fleißigen Helfer nicht, könnte so manches Bauvorhaben gar nicht erst realisiert werden. Umso wichtiger ist es, die Mithelfer gut zu versichern, damit es im Falle eines Unfalls kein böses Erwachen gibt. Private Helfer sind nämlich nicht über die Bauherrenhaftpflichtversicherung mit versichert.

Die Bauhelferversicherung ist Pflicht
Bauhelfer müssen über eine Bauhelferversicherung angemeldet sein. Dabei muss nur die Anzahl der regelmäßigen Helfer angegeben werden, nicht jeder einzelne Name. Die Versicherungsbeiträge sind regionsabhängig und orientieren sich an den geleisteten Arbeitsstunden der Bauhelfer. Die Meldung muss spätestens eine Woche nach Baubeginn erledigt sein. Meistens wird die Bauberufsgenossenschaft (BauBG) sowieso von den zuständigen Bauämtern über jedes Bauvorhaben informiert und schickt direkt einen Anmeldebogen zu. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, denn wer die Anmeldung vergisst macht sich strafbar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Private Zusatzversicherung
Im Falle eines Unfalls sind die Helfer zwar abgesichert, die Leistungen der Versicherung sind aber begrenzt. Wenn ein Unfall beispielsweise zur Invalidität führt und deshalb Folgekosten auftauchen (behindertengerechter Hausumbau, Berufsunfähigkeit), dann leistet die BauBG keine Kapitalzahlungen. Zur besseren Absicherung empfiehlt sich deshalb zusätzlich eine private Bauhelferversicherung.


Ratgeber: Bauabnahme

Veröffentlicht am 21.06.2011
Laut dem Verband Privater Bauherren (VPB), sollten Hausbauer auf keinen Fall auf eine förmliche Bauabnahme verzichten. Sie ist die einzige Möglichkeit, um sich vor Fehlern des Bauunternehmens zu schützen.

Mit der Bauabnahme beginnt die Verjährungsfrist und die Schlusszahlung wird fällig. Viel wichtiger aber ist, dass sich die Beweislast nach der Bauabnahme umkehrt und zukünftig der Hausbesitzer für das Gebäude haftet. Für Mängel, die nach der Bauabnahme festgestellt werden gilt: Der Bauherr muss beweisen, dass diese vom zuständigen Bauunternehmen verursacht wurden. Streitet der Unternehmer das ab, muss sich der Bauherr auf teure Nachbesserungsarbeiten einstellen.

Deshalb gehört die förmliche Bauabnahme zu den wichtigsten Rechtsschritten beim Bauen. Der Bauherr sollte sich dafür die fachliche Unterstützung eines unabhängigen Sachverständigen holen. Gemeinsam mit dem Fachmann werden mögliche Mängel  in einem Abnahmeprotokoll erfasst. Dadurch hat der Bauherr die Möglichkeit die Abnahme zu verweigern und die Schlusszahlung wird erst fällig nachdem die Mängel behoben wurden.

Das gehört ins Abnahmeprotokoll:
•    Name des Bauherrn
•    Baustellenadresse
•    Auftragsnummer und Datum des Bauvertrages
•    Bezeichnung der abzunehmenden Leistung
•    Datum, Beginn und Fertigstellung der Bauleistung
•    Teilnehmer der Baubegehung
•    Datum und Ort der Bauabnahme
•    Auflistung aller Mängel
     (neue als auch bekannte, noch nicht behobene Mängel)
•    Termin zur zweiten Bauabnahme, bis zu dem alle Mängel beseitigt sind
•    Der Auftraggeber behält sich seine Rechte wegen der festgestellten
     Mängel vor
•    Der Auftraggeber behält sich seine Rechte wegen der verwirkten
     Vertragsstrafe vor
•    Unterschriften (Auftraggebers und Auftragnehmer)

Wichtig: Wer eigenmächtig in sein neu gebautes Haus einzieht oder die 12-tägige Frist für die Bauabnahme verstreichen lässt, übernimmt sein Bauwerk unbesehen. In diesen Fällen kann eine förmliche Bauabnahme nicht mehr nachgeholt werden.


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